I. Name, Sitz und Zweck
1. Unter dem Namen Seniorenabteilung des Fussballclub Altstetten besteht mit Sitz in 8048 Zürich ein Fussballclub. Die Seniorenabteilung des Fussballclub Altstetten ist dem Hauptverein Fussballclub Altstetten angegliedert und seine aktiven Mitglieder sind automatisch auch Mitglieder des Hauptvereins.
2. Die Seniorenabteilung bezweckt:
  a) Pflege des Fussballsports im Rahmen der Statuten, Reglemente und Beschlüsse des FVRZ, des SFV, der UEFA und der FIFA.
  b) Die besondere Pflege der Kameradschaft, auch mit nicht Fussballbezogenen Aktivitäten.
  c) Die Mitglieder der Seniorenabteilung können tatkräftig beim Hauptverein helfen. Sie können den Clubvorstand in allen wichtigen Fragen unterstützen.
3. Die Tenuefarbe der Seniorenabteilung ist grundsätzlich grün-weiss. Sie kann aber in Ausnahmefällen, in Absprache mit dem Vorstand der Seniorenabteilung, den Wünschen eines Tenuesponsors angepasst werden.
     
II. Mitgliedschaft
4. Die Seniorenabteilung besteht aus folgenden Mitgliederkategorien:
  - Aktivmitglieder
  - Passivmitglieder
  a) Jedes Mitglied des FC Altstetten kann nach Erreichung des 32. Altersjahres (laut Reglement der Fussball-Senioren-Vereinigung der Region Zürich des FVRZ) Mitglied der Seniorenabteilung des FC Altstetten werden. Auf schriftliches Gesuch hin, können auch Nichtmitglieder als Aktivspieler in die Senioren-Abteilung aufgenommen werden.
  b) Die Passiv-Mitgliedschaft kann jedermann erwerben. Über Aufnahme und Austritt entscheidet der Senioren-Vorstand.
  c) Gönner kann jedermann werden; der sich verpflichtet, jährlich einen bestimmten Beitrag an die Senioren-Kasse zu entrichten. Das Gönnermitglied hat weder Rechte noch Pflichten, also auch kein Stimmrecht an der Generalversammlung der Seniorenabteilung.
5. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
6. Der Austritt des Aktiv-Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Senioren-Vorstand, durch Streichung im hauptverein oder durch Streichung durch den Senioren-Vorstand.
7. Austrittserklärungen sind an den Vorstand zu richten. Mitglieder, welche während der laufenden Saison austreten, haben den ganzen Jahresbeitrag bei ihrem Austritt zu bezahlen, soweit dies noch nicht geschehen ist. Ist der Austritt eines Mitgliedes aber mit einem Übertritt zu einem neuen Verein verbunden, so erteilt der Vorstand die Bewilligung zum Übertritt durch Unterzeichnung des Übertrittformulars nur, wenn die Interessen des Vereins angemessen gewahrt werden. Vorbehalten bleibt auf jeden Fall ein diesbezüglicher Entscheid des SFV. Austretende Passivmitglieder sind verpflichtet, ihren ganzen Jahresbeitrag bis Ende des Geschäftsjahres (31. Dezember) zu entrichten. In speziellen Fällen entscheidet der Senioren-Vorstand in eigener Kompetenz.
8. Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen trotz erfolgter Mahnung nicht nachkommen, den Vereinsstatuten in grober Weise zuwiderhandeln, oder durch unkorrektes Verhalten das Ansehen des Clubs schädigen, können durch den Senioren-Vorstand nach vorgängiger Anhörung aus der Seniorenabteilung ausgeschlossen werden. Der Ausschlussentscheid wird dem Betroffenen schriftlich, unter Hinweis des Rekursrechtes mitgeteilt. Dem Betroffenen steht das Recht zu, innert zwanzig Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides beim Vorstand schriftlich Rekurs anzumelden. Ist der Rekurs gültig angemeldet worden, entscheidet die nächste Generalversammlung definitiv über den Ausschluss.
     
III. Organisation
9. Die Organe der Seniorenabteilung sind: 
  a) die Generalversammlung
  b) der Vorstand
  c) die Rechnungsrevisoren
  d) allfällige Kommissionen
10. Das Geschäftsjahr des Seniorenabteilung dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember 
     
IV. Generalversammlung
11. Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils anfangs Jahr vor der Generalversammlung des Hauptvereines statt. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Senioren-Vorstand. Die Einladung zur Generalversammlung sowie die Traktandenliste werden allen stimmberechtigten Mitgliedern (vgl. Ziffer 13) mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung zugestellt. Die Teilnahme an der Generalversammlung ist für alle Aktiv-Mitglieder obligatorisch. 
12. Die Traktandenliste enthält folgende ständige Traktanden: 
  a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung 
  b) Abnahme des Jahresberichtes
  c) Abnahme des Kassa- und Revisorenberichtes
  d) Abnahme der Berichte der allfälligen Kommissionen
  e) Wahl des Obmanns und der übrigen Vorstandmitglieder
  f) Wahl der Rechnungsrevisoren
  g) Wahl oder Bestätigung der allfälligen Kommission
  h) Festsetzung der ordentlichen Mitgliederbeiträge
  i) Genehmigung Budget
  j) Anträge von Mitgliedern
  k) Verschiedenes
  Anträge von Mitgliedern, über die in der GV Beschluss gefasst werden soll, müssen der Traktandenliste aufgeführt sein und daher schriftlich beim Vorstand spätestens bis 31. Dezember eingehen. Über Anträge, die nicht fristgerecht eingehen oder die erst an der GV selber gestellt werden, kommt ein Beschluss nur zustande, wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
13. Ausserordentliche Generalversammlungen können durch den Vorstand einberufen oder von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder verlangt werden. Die ausserordentliche Generalversammlung ist darauf hin innert 60 Tagen durchzuführen. 
14. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht für ein abwesendes Mitglied kann weder von einem anderen Mitglied, noch von einem Nichtmitglied ausgeübt werden. 
15. Die Generalversammlung ist für alle gesetzlich oder statuarisch nicht geregelten Fälle zuständig. 
16. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen mit einfachem Mehr der anwesenden stimmberechtigen Mitgliedern, sofern die Statuten nichts anderes vorschreiben. Auf Antrag kann auch geheime Abstimmung verlangt werden. Wahlen von neuen Mitgliedern in den Vorstand werden je einzeln durchgeführt. Der Vorsitzende stimmt nicht, entscheidet aber bei Stimmengleichheit. 
     
V. Vorstand
17. Dem Vorstand obliegt die Leitung der Seniorenabteilung. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Statuten und für den richtigen Vollzug der Beschlüsse der Versammlung, sowie für eine gesunde Finanzpolitik. Er überwacht die Tätigkeit der allfälligen Kommissionen und Funktionäre.
18. Der Vorstand hält regelmässig Sitzungen ab. Jedes Vorstandsmitglied hat das recht beim Obmann die Einberufung einer Sitzung zu verlangen.
19. Der Vorstand setzt sich aus mindestens 3 Mitgliedern der Seniorenabteilung zusammen. Funktionen des Vorstandes sind:
  a) Senioren-Obmann
  b) Vize-Obmann
  c) Kassier
  Die Generalversammlung kann weitere Funktionen festlegen und für diese die entsprechenden Mitglieder wählen. Die Stellvertretung unter den einzelnen Vorstandsmitgliedern wird durch einen Vorstandsbeschluss geregelt.
20. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder anwesend ist. Entscheide des Vorstandes kommen mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder zustande. Der Vorsitzende entscheidet bei Stimmengleichheit.
21. Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Obmann oder Vize-Obmann mit dem Kassier zu Zweien.
     
VI. Revisoren
22. Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren (erster und zweiter) und einen Ersatzrevisor, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Es gilt das „Nachrückprinzip“. Sie haben die Aufgabe, die Rechnungsführung und den Jahresabschluss zu prüfen. Es steht ihnen jederzeit das Recht zu, in die Kasse und die Bücher Einsicht zu nehmen. Der erste Rechnungsrevisor scheidet nach einem Jahr aus. Der zweite rückt durch Wiederwahl der Generalversammlung nach. Der Ersatzrevisor wird neu gewählt.
     
VII. Kommissionen
23. Je nach Bedürfnis können allfällige Kommissionen gebildet werden. Sie sind durch die Generalversammlung zu wählen und sind dem Vorstand untergeordnet. Sie haben über ihre Tätigkeit an der ordentlichen Generalversammlung einen Bericht abzugeben.
     
VIII. Finanzen
24. Die Einnahmen der Seniorenabteilung bestehen aus:
  a) Beiträgen der Aktivmitglieder
  b) Beiträge der Passivmitglieder
  c) ausserordentlichen Beiträgen und Spenden
  d) Einnahmen aus Veranstaltungen
25. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich an der ordentlichen Generalversammlung festgelegt. Die Beiträge werden von allen Mitgliedern jährlich im voraus erhoben. Mitglieder der Seniorenabteilung schulden dem Hauptverein keine Mitgliederbeiträge. Allfällige Zuwendungen zwischen Hauptverein und Seniorenabteilung werden durch die beiden Vorstandsgremien beschlossen.
26. Für Verbindlichkeiten der Seniorenabteilung haftet einzig deren Vermögen. Es besteht keine Nachschusspflicht der Mitglieder.
27. Dem Vorstand steht das Recht zu bei Zuwiderhandlungen gegen die Statuten und Reglemente oder anderer Verfehlungen, Geldstrafen bis zu Fr. 300.- oder Spielsperren auszusprechen. Strafen und Sperren können insbesondere ausgesprochen werden:
  a) bei unentschuldigtem oder unbegründetem Fernbleiben der ordentlichen und der ausserordentlichen Generalversammlung
  b) bei unentschuldigtem oder unbegründetem Fernbleiben eines Meisterschafts-, Cup- und Trainingsspiels
28. Kommt die Seniorenabteilung durch das Verschulden eines Mitgliedes zu Schaden, so haftet dieses Mitglied ihr gegenüber vollumfänglich.
     
VIIII. Schlussbestimmungen
29. Änderungen dieser Statuten können an einer Generalversammlung nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
30. Die Auflösung der Seniorenabteilung kann an einer Generalversammlung zuhanden der Generalversammlung des Hauptvereins beantragt werden. Über die Auflösung bestimmt die Generalversammlung des Hauptvereins.
31. Diese Statuten ersetzen alle bisherigen statuarischen Bestimmungen und wurden an der Generalversammlung vom 3. Februar 2004 beschlossen und treten nach Genehmigung durch die Generalversammlung des Hauptvereins in Kraft.
     
Altstetten, den 3. Februar 2004
     
Für die Senioren-Abteilung des FC Altstetten:
Manuel Martinez, Obmann